(Die Ordnung zur Regelung der aktiven Mitgliedschaft im Jugendorchester finden Sie nach der Satzung.)
Satzung des Wachtberger Jugendorchesters e.V.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Wachtberger Jugendorchester e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen und führt den Zusatz „e. V.“ zu seinem Namen.
(2) Sitz des Vereins ist Wachtberg.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Kinder- und Jugendbildung und -pflege auf dem Gebiet der Musik in Wachtberg. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Laienmusizieren im Orchester und durch Aufführungen mit künstlerischem Anspruch verwirklicht. Die regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Wachtberger Kammerorchester wird angestrebt.
(2) Der Verein versteht sich als Bildungs- und Kultureinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Wachtberg.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
(1)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Dem Verein
können als Mitglieder angehören:
a) Aktive Mitgliede
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(3) Aktive Mitglieder sind im Orchester mitwirkende Instrumentalisten beziehungsweise deren Erziehungsberechtigte/r, sollten die ausübenden Orchestermitglieder noch nicht volljährig sein. Werden ausübende Orchestermitglieder volljährig, soll dem Vereinsvorstand bis zum Ende des Monats, in dem die Volljährigkeit erreicht wird, eine schriftliche Beitrittserklärung des nun volljährigen Orchestermitglieds vorliegen. Die Eltern des nun volljährigen Orchestermitgliedes verlieren damit ihre Mitgliedschaft. Erfolgt keine Meldung an den Orchestervorstand, bleibt die Mitgliedschaft der Eltern bis auf weiteres bestehen.
(4) Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder des Vereins.
(5) Als Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung Personen aufnehmen, die die Zwecke des Vereins besonders gefördert haben.
(6) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
(7) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet der Orchesterleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Geschäftsordnung zu Einzelheiten der aktiven Mitgliedschaft.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, durch Ausschluss oder bei Erziehungsberechtigten minderjähriger Orchestermitglieder durch das Erreichen der Volljährigkeit des ausübenden Orchestermitglieds (s. 5 Abs. 3), sofern diese dem Vorstand zur Kenntnis gebracht wurde.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird jeweils zum Quartalsende wirksam, wenn er mindestens einen Monat vor Quartalsende erklärt wurde. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen diese Frist verkürzen.
(3) Der Vereinsausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über den Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.
(4) Das nach Abs. 3 ausgeschlossene Mitglied kann beim Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses gegen den Ausschluss Einspruch einlegen. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen zwei Monaten eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss herbeizuführen. Geschieht dies nicht, gilt der Beschluss als nicht erlassen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden eingezahlte Beiträge, Spenden oder Sachleistungen nicht an die ausscheidenden Mitglieder zurückgezahlt.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(2) Aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht bezogen auf Vorstandswahlen- und ämter sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Für minderjährige Orchestermitglieder hat der/die Erziehungsberechtigte eine Stimme pro Kind.
(3)
Volljährige ausübende Orchestermitglieder können ihr aktives und
passives Wahlrecht bezogen auf Vorstandswahlen und -ämter bzw.
ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auf die Eltern
übertragen. Diese Übertragung des Stimmrechts hat schriftlich zu
erfolgen und muss dem Vorstand vor den jeweiligen Abstimmungen
mitgeteilt worden sein. Innerhalb einer Mitgliederversammlung
bleibt die Festlegung, wer das Wahlrecht wahrnimmt, bestehen und
kann nicht je nach Abstimmungsgegenstand geändert werden.
(4) Die im Orchester mitwirkenden Instrumentalisten sind verpflichtet, bei den Proben und Konzerten nach besten Kräften mitzuwirken soweit der Dirigent nichts anderes bestimmt. Weitere Einzelheiten zur Proben- und Konzertteilnahme werden in der Geschäftsordnung zur aktiven Mitgliedschaft geregelt.
§ 8 Beitrag
(1) Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet. Für jede im Orchester mitwirkende Person ist ein Mitgliedsbeitrag fällig. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
(2) Der Vorstand kann im begründeten Einzelfall für aktive Mitglieder eine Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung aussprechen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26
BGB.
Zum erweiterten Vorstand sind
d) zwei im
Orchester mitwirkenden Instrumentalisten, die mindestens 15
Jahre
alt sind,
zu wählen.
Zudem können bis zu
e) zwei Beisitzer aus dem Kreis der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Darüber, ob der Vorstand um Beisitzer erweitert
wird, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Alle von a) bis e) genannten Personen haben im Vorstand gleiches
Stimmrecht.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei volljährige Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann für bestimmte Handlungen Einzelvertretung festlegen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gruppe der im Orchester Mitwirkenden wählt aus ihrer Mitte zwei mindestens 15-jährige Vertreter für den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt bis zur Wahl der Nachfolger aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann dieses bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einen Vertreter ersetzt werden, den der Vorstand bestimmt.
(4) Der Vorstand hat die laufenden Angelegenheiten zu erledigen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Dirigenten vorbehalten sind. Der Vorstand muss Verträge, die den Verein über die Amtszeit des Vorstandes hinaus binden, der Mitgliederversammlung zur Billigung vorlegen. Dies gilt nicht für die Vorbereitung der Konzerttätigkeit in der jeweils laufenden Saison.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen. Sie verwalten ihre Ämter als Ehrenämter und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes nach Bedarf ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.
(7) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder des Vereins beratend hinzuziehen. Dies gilt nicht für vertraulich zu behandelnde Themen.
(8) Der Orchesterleiter nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die schriftliche Einladung an alle Mitglieder hat spätestens drei Wochen vorher zu erfolgen.
(2) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme von Geschäftsberichten und Jahresabrechnung,
b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
e) Wahl und Abberufung des Dirigenten,
f) Feststellung und Änderung der Satzung,
g) Erlass und Änderungen der satzungsmäßigen Ordnungen,
h) Wahl der Kassenprüfer.
(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Anträge müssen zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vorliegen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Anstelle der minderjährigen Orchestermitglieder hat der/die Erziehungsberechtigte eine Stimme pro Kind. Volljährige Orchestermitglieder können ihr Stimmrecht an die Eltern abtreten (siehe § 7, Abs 2). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Für jede Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen, der ein Protokoll anfertigt, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied hat auf Verlangen Anspruch auf eine Ausfertigung des Protokolls.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf kurzfristig einberufen werden. Sie muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden schriftlich beantragt wird. Im Übrigen sind für die außerordentliche Mitgliederversammlung die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für das folgende Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Kassenführung für das zurückliegende Geschäftsjahr und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 13 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie sind nur zulässig, wenn die Satzungsänderung in der schriftlichen Einladung angekündigt wurde.
Redaktionelle Änderungen können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 14 Dirigent
(1) Der Dirigent wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Er wird vom Vorstand durch Vertrag verpflichtet. Nach diesem Vertrag obliegen dem Dirigenten die künstlerische Leitung des Orchesters, die Durchführung der Proben und Konzerte sowie die Programmgestaltung. In Zusammenarbeit mit dem Vorstand obliegt dem Dirigenten auch die organisatorische Leitung des Orchesters. Über die musikalischen Aktivitäten des Orchesters entscheidet der Dirigent im Einvernehmen mit dem Vorstand.
(2) Der Dirigent nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Näheres siehe unter § 10 Abs 8.
§15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Versammlung beschließt zugleich über die Art der Auflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens.
(2) Ist die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen sind, wird schriftlich mit einer Frist von drei Wochen zu einer neuen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen. Die Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3)
Die
Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht
mehr als ihre Mitgliedsbeiträge, die über das Auflösungsdatum
hinaus eingezahlt wurden,
zurückerhalten.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Wachtberger Kammerorchester e.V.“, ersatzweise an den Förderverein „Kunst und Kultur in Wachtberg e.V.“, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden. Zuvor ist die Erlaubnis des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
(5) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 5. September 2006 beschlossen.
Ordnung zur aktiven Mitgliedschaft in der Fassung vom 05.09.2006
Die vorstehende Ordnung wurde von der Gründungsversammlung am 5.9.2006 beschlossen.